Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft
Kundmachungsorgan
LGVBlTir. Nr. 77/1922
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 12.Paragraph 12,
Genossenschaftsbeiträge
Nach Festsetzung des genossenschaftlichen Voranschlages und des sich daraus ergebenden Umlagenperzentes sind vom Ausschusse die Jahresbeiträge für alle Mitglieder zu berechnen, die Zahlungsaufträge auszufertigen und durch die Gemeinde zustellen zu lassen.
Behufs eventueller zwangsweiser Eintreibung sind die Rückstandsausweise an das Steueramt Zell a. Z zu senden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Dokumentnummer
NOR40046055