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§ 9

Fassungen
ab 01.08.1922 — LGVBlTir. Nr. 77/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.08.1922 LGVBlTir. Nr. 77/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft

Kundmachungsorgan

LGVBlTir. Nr. 77/1922

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1922LGVBlTir. Nr. 77/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 9,

Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnisse zwischen den Genossen unter sich und zwischen diesen und der Genossenschaft werden vom Schiedsgerichte mit Ausschluß jedes weiteren Rechtsweges entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Genossenschaftsversammlung nach Paragraph 6, auf drei Jahre zu wählenden Schiedsrichtern, welche einen aus ihnen zum Obmann wählen. Schiedsrichter können nur solche Genossen sein, welche in den Ausschuß wählbar sind. Das Schiedsgericht, welches über Verlangen der Parteien zu beeidigen ist, hat nach Anhörung beider Streitteile nach bestem Wissen und Gewissen mit absoluter Stimmenmehrheit zu entscheiden und jedem der Streitteile auf Verlangen schriftlich und mit Gründen versehen diese Entscheidung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010188

Dokumentnummer

NOR40046052