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§ 4

Fassungen
ab 30.10.1923 — LGBlVbg. Nr. 68/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute30.10.1923 LGBlVbg. Nr. 68/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Wasserbautengesetz.

Kundmachungsorgan

LGBlVbg. Nr. 68/1923

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.10.1923LGBlVbg. Nr. 68/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden sind berechtigt, den Ersatz des auf sie entfallenden Beitrages zu solchen Wasserbauten ganz oder teilweise von den örtlichen Nutznießern oder sonstigen Verpflichteten anzusprechen. Bei der Aufteilung unter die Rückersatzpflichtigen sind bestehende Verpflichtungen, eine etwa bestehende gültige Uebung, der erzielte Nutzen und abzuwendende Nachteil zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Paragraph 51, des Vorarlberger Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 65, wonach das Gericht angerufen werden kann, wenn sich die Beteiligten mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, findet bei allen diesem Gesetze unterliegenden Wasserbauten seine Anwendung.

Schlagworte

LGBl. Nr. 65/1870

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010189

Dokumentnummer

NOR40002501