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Art. 2

Fassungen
ab 10.04.1922 — BGBl. Nr. 385/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute10.04.1922 BGBl. Nr. 385/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1923,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.04.1922BGBl. Nr. 385/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 2.

Die im Artikel 1 vorgesehenen Notifizierungen haben unbedingt den Namen der Irrenanstalt, wo der Kranke untergebracht ist, und wenn möglich, folgende Angaben über den Kranken zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name (Vor- und Zuname),
  2. Ziffer 2
    Datum und Ort der Geburt,
  3. Ziffer 3
    Stand und Beruf,
  4. Ziffer 4
    Wohnort zur Zeit der Internierung in der Anstalt,
  5. Ziffer 5
    letzter Wohnort im Heimatland,
  6. Ziffer 6
    Vor- und Zuname ec. des Vaters, der Mutter oder, wenn diese gestorben sind, Vor- und Zunamen der nächsten Verwandten,
  7. Ziffer 7
    wenn der Kranke verheiratet ist, Vor- und Zuname des Gatten und Angabe des Wohnortes,
  8. Ziffer 8
    Datum der Internierung des Kranken in der Irrenanstalt, der Entlassung oder des Todes,
  9. Ziffer 9
    Name der Person, über deren Ersuchen der Kranke in die Anstalt aufgenommen wurde,
  10. Ziffer 10
    ob die Aufnahme auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgt ist, sowie Datum des Zeugnisses, Name und Wohnort des Arztes,
  11. Ziffer 11
    Gesundheitszustand des Kranken, ob dieser seine Heimbeförderung zuläßt, sowie Angabe der Zahl der notwendigen Begleitpersonen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010190

Dokumentnummer

NOR12129188

alte Dokumentnummer

N8192311976I