Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1923Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4.
Wenn ein österreichischer oder schwedischer Geisteskranker heimbefördert wurde, wird das gesamte ärztliche Aktenmaterial der Irrenanstalt den österreichischen oder schwedischen Behörden ausgefolgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
NOR12129190
alte Dokumentnummer
N8192311978I