Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1924Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1924,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bundesbehörden haben den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (§ 1 und 3) auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese Organisation in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.Die Bundesbehörden haben den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (Paragraph eins und 3) auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese Organisation in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Die land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften sind verpflichtet, den Bundesbehörden innerhalb ihres Wirkungskreises auf Verlangen die gewünschten Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12129198
alte Dokumentnummer
N8192413712A