Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 02.11.1925 — BGBl. Nr. 436/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute02.11.1925 BGBl. Nr. 436/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1925,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

02.11.1925BGBl. Nr. 436/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 1.

Die von Österreich und der Schweiz gemeinsam auszuführenden Rheinregulierungswerke sind gemäß dem Staatsvertrage vom 30. Dezember 1892 und den späteren Vereinbarungen folgende:

Ziffer eins Der bereits fertiggestellte untere Durchstich bei Fussach;

Ziffer 2 die Normalisierung und Flußbetteintiefung der Zwischenstrecke, das ist in der Strecke zwischen dem Fussacher und dem Diepoldsauer Durchstiche;

Ziffer 3 der obere Durchstich bei Diepoldsau;

Ziffer 4 die Regulierung der oberen Strecke, das ist der Strecke vom Diepoldsauer Durchstiche bis zur Illmündung;

Ziffer 5 die durch die Ausführung der vorgenannten Werke notwendig werdende Erstellung, Wiederherstellung oder Abänderung von Brücken, Straßen und Wegen;

Ziffer 6 die zur Schaffung eines genügenden Durchflußprofils für die Hochwässer nötigen Flußöffnungen bei den bestehenden Brücken sowie die aus diesem Grunde nötigen Zurücksetzungen der Hochwasserdämme;

Ziffer 7 als neues Werk die Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schutzkegel im Bodensee.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010194

Dokumentnummer

NOR12129211

Alte Dokumentnummer

N8192537468L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/436/A1/NOR12129211