Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 02.11.1925 — BGBl. Nr. 436/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute02.11.1925 BGBl. Nr. 436/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1925,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

02.11.1925BGBl. Nr. 436/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 13.

Die zu den gemeinsamen Arbeiten erforderlichen Baumaterialien sind tunlichst aus inländischen Bezugsorten zu entnehmen.

Es wird wechselseitig vorübergehende Zollfreiheit für die aus dem Gebiete des einen auf das Gebiet des anderen Staates zum Zwecke der Vornahme der infolge dieses Vertrages auszuführenden Rheinregulierungsarbeiten einzuführenden Maschinen, Gerätschaften, Werkzeuge u. dgl. unter der Bedingung zugestanden, daß diese Gegenstände gehörig erklärt, zollamtlich identifiziert, die Zollgebühren sichergestellt und die Gegenstände binnen angemessener Frist ins Ausland wieder ausgeführt werden.

Für die in der vorgezeichneten Frist nicht ausgeführten Gegenstände sind die entfallenden Zollgebühren zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010194

Dokumentnummer

NOR12129223

Alte Dokumentnummer

N8192537480L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/436/A13/NOR12129223