Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1925Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 3.
Als technische Grundlage für die Ausführung der im Artikel 1 dieses Vertrages bezeichneten gemeinsamen Werke gelten:
1.Ziffer eins die dem Vertrage vom 30. Dezember 1892 als integrierende Bestandteile desselben beigegebenen Pläne und Normalien des vereinbarten Generalprojektes, soweit diese nicht seither durch einvernehmliche Verfügungen der Regierungen der beiden Vertragsstaaten oder durch von beiden Vertragsstaaten anerkannte Beschlüsse der Internationalen Rheinregulierungskommission abgeändert oder ergänzt worden sind;
2.Ziffer 2 die in Ziffer 1 hievor angerufenen Abänderungen und Ergänzungen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129213
alte Dokumentnummer
N8192537470L