Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1925Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 7.
Die bei der Ausführung der auf gemeinsame Kosten herzustellenden Werke sich ergebenden, von den beiden Regierungen als notwendig erkannten Mehrkosten werden von beiden Staaten zu gleichen Teilen getragen werden. Insbesondere erklären sich die beiden Regierungen bereit, für den Fall, daß sich die Notwendigkeit herausstellen sollte, zum Zwecke vermehrter Geschiebeführung eine weitere Konzentrierung des anfangs zweiteilig angelegten Rheinprofils durchzuführen, derselben nach gemeinsamer Prüfung der Verhältnisse nachträglich zuzustimmen.
Die von den allfälligen Mehrkosten auf Österreich entfallende Hälfte wird von der Schweiz vorschußweise zur Verfügung gestellt und von Österreich anschließend an die Abstattung des gemäß Artikel 6 zu vergütenden Kostenanteiles in Jahresraten bis zum Mindestbetrage von 250.000 Franken rückerstattet werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129217
alte Dokumentnummer
N8192537474L