Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Ratten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1. (1) Im Falle des Überhandnehmens von Ratten haben die politischen Behörden zum Zwecke der Verhütung des Auftretens übertragbarer Krankheiten die planmäßige Vertilgung der Ratten anzuordnen und den hiebei einzuhaltenden Vorgang einzuhalten.Paragraph eins, (1) Im Falle des Überhandnehmens von Ratten haben die politischen Behörden zum Zwecke der Verhütung des Auftretens übertragbarer Krankheiten die planmäßige Vertilgung der Ratten anzuordnen und den hiebei einzuhaltenden Vorgang einzuhalten.
(2)Absatz 2,Unter Ratten werden in diesem Gesetze die Hausratte (Epimys rattus), die Wanderratte (Epimys rattus norwegicus) verstanden. Im Bedarfsfalle können die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes aus sanitären Rücksichten auch auf andere Nagetiere durch Verordnung ausgedehnt werden.
Dokumentnummer
NOR12129201
Alte Dokumentnummer
N8192512247I