Kurztitel
Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Ratten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 7. (1) Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Reinlichkeit entbehren, begünstigt, kann, falls nicht schon seitens der Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungskreis eine Abhilfe getroffen wird, durch die politischen Bezirksbehörden an den Grundbesitzer (Pächter, Nutznießer) der Auftrag erlassen werden, binnen einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Übelstandes auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.Paragraph 7, (1) Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Reinlichkeit entbehren, begünstigt, kann, falls nicht schon seitens der Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungskreis eine Abhilfe getroffen wird, durch die politischen Bezirksbehörden an den Grundbesitzer (Pächter, Nutznießer) der Auftrag erlassen werden, binnen einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Übelstandes auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Auf diese Verfügung finden die Bestimmungen des § 3, Absatz 5, § 4, Absatz 2, und § 5, Absatz 3, dem Sinne nach Anwendung.Auf diese Verfügung finden die Bestimmungen des Paragraph 3,, Absatz 5, Paragraph 4,, Absatz 2, und Paragraph 5,, Absatz 3, dem Sinne nach Anwendung.