Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung zum Zahnarzt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 1. (1) Zum Zwecke der Ausbildung des Arztes für seine Tätigkeit als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird an jeder Medizinischen Fakultät ein eigener zahnärztlicher Lehrgang eingerichtet, dessen Leitung dem Vorstand der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde obliegt.Paragraph eins, (1) Zum Zwecke der Ausbildung des Arztes für seine Tätigkeit als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird an jeder Medizinischen Fakultät ein eigener zahnärztlicher Lehrgang eingerichtet, dessen Leitung dem Vorstand der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde obliegt.
(2)Absatz 2,Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Schlagworte
Zahnheilkunde, Mundheilkunde
Dokumentnummer
NOR12129229
Alte Dokumentnummer
N8192553736J