Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung zum Zahnarzt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 10. Die Klausurarbeiten, die unter Aufsicht durchzuführen sind, werden dem Kandidaten vom Klinikvorstand bestimmt, dem auch die Zuweisung der Klausurarbeiten zur Beurteilung an einen der Prüfungskommissäre obliegt. Paragraph 10, Die Klausurarbeiten, die unter Aufsicht durchzuführen sind, werden dem Kandidaten vom Klinikvorstand bestimmt, dem auch die Zuweisung der Klausurarbeiten zur Beurteilung an einen der Prüfungskommissäre obliegt.
Dokumentnummer
NOR12129238
Alte Dokumentnummer
N8192553745J