Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung zum Zahnarzt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 12. (1) Die mündlichen Prüfungen werden öffentlich abgehalten; doch steht es dem Vorsitzenden frei, den Zutritt auf Ärzte einzuschränken.Paragraph 12, (1) Die mündlichen Prüfungen werden öffentlich abgehalten; doch steht es dem Vorsitzenden frei, den Zutritt auf Ärzte einzuschränken.
(2)Absatz 2,Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis der Pürfung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung der Prüfungskommission.
(3)Absatz 3,Die Beschlüsse der Kommission werden mit absoluter Majorität gefaßt; der Vorsitzende, der sich am Prüfungsakte mit einzelnen Fragen beteiligen kann, übt das Stimmrecht ebenso wie die übrigen Kommissionsmitglieder aus.
Dokumentnummer
NOR12129240
Alte Dokumentnummer
N8192553747J