Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung zum Zahnarzt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 14. Das Schlußergebnis der Prüfung wird nach Schluß der Beratung in öffentlicher Sitzung kundgemacht und dem Kandidaten ein Zeugnis über die Prüfung eingehändigt. Paragraph 14, Das Schlußergebnis der Prüfung wird nach Schluß der Beratung in öffentlicher Sitzung kundgemacht und dem Kandidaten ein Zeugnis über die Prüfung eingehändigt.
Dokumentnummer
NOR12129242
Alte Dokumentnummer
N8192553749J