Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung zum Zahnarzt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 15. (1) Das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung hat den Namen des Kandidaten, die Angabe seines Geburtsortes, seines Bildungsganges (unter Angabe des Datums der Promotion zum Doktor der gesamten Heilkunde) und des Prüfungstages sowie den Schlußkalkul zu enthalten.Paragraph 15, (1) Das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung hat den Namen des Kandidaten, die Angabe seines Geburtsortes, seines Bildungsganges (unter Angabe des Datums der Promotion zum Doktor der gesamten Heilkunde) und des Prüfungstages sowie den Schlußkalkul zu enthalten.
(2)Absatz 2,Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden (beziehungsweise dessen Stellvertreter) und sämtlichen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen.
Dokumentnummer
NOR12129243
Alte Dokumentnummer
N8192553750J