Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung zum Zahnarzt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 16. (1) Erhält der Kandidat die Gesamtnote „nicht bestanden'', so hat er die Prüfung in einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist vor derselben Prüfungskommission zu wiederholen.Paragraph 16, (1) Erhält der Kandidat die Gesamtnote „nicht bestanden'', so hat er die Prüfung in einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist vor derselben Prüfungskommission zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Diese Frist ist mit drei bis sechs Monaten festzusetzen, wobei es dem Ermessen der Prüfungskommission überlassen bleibt, dem Kandidaten den wiederholten Besuch von Vorlesungen des Lehrganges vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Bei weiteren Reprobationen gelten die gleichen Bestimmungen.
(4)Absatz 4,Von jeder Reprobation eines Kandidaten sind die übrigen Prüfungskommissionen in Kenntnis zu setzen.
(5)Absatz 5,Eine nicht bestandene Prüfung darf höchstens dreimal wiederholt werden.
Dokumentnummer
NOR12129244
Alte Dokumentnummer
N8192553751J