Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.02.1986 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 381/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.02.198631.12.2004 BGBl. Nr. 381/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung zum Zahnarzt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.02.1986BGBl. Nr. 381/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 16, (1) Erhält der Kandidat die Gesamtnote „nicht bestanden'', so hat er die Prüfung in einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist vor derselben Prüfungskommission zu wiederholen.

  1. Absatz 2,Diese Frist ist mit drei bis sechs Monaten festzusetzen, wobei es dem Ermessen der Prüfungskommission überlassen bleibt, dem Kandidaten den wiederholten Besuch von Vorlesungen des Lehrganges vorzuschreiben.
  2. Absatz 3,Bei weiteren Reprobationen gelten die gleichen Bestimmungen.
  3. Absatz 4,Von jeder Reprobation eines Kandidaten sind die übrigen Prüfungskommissionen in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 5,Eine nicht bestandene Prüfung darf höchstens dreimal wiederholt werden.

Gesetzesnummer

10010197

Dokumentnummer

NOR12129244

Alte Dokumentnummer

N8192553751J