Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung zum Zahnarzt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 17. (1) Für die zahnärztliche Fachprüfung und für jede Wiederholung dieser Prüfung hat der Kandidat bei der Anmeldung eine Taxe von 1 200 S zu erlegen.Paragraph 17, (1) Für die zahnärztliche Fachprüfung und für jede Wiederholung dieser Prüfung hat der Kandidat bei der Anmeldung eine Taxe von 1 200 S zu erlegen.
(2)Absatz 2,Hievon erhalten der Vorsitzende und jedes Kommissionsmitglied für die abgehaltene Prüfung eine Entschädigung in Höhe von je 150 S.
(3)Absatz 3,Versäumt der Kandidat den Prüfungstermin ohne triftige Entschuldigung, so verfällt die Taxe.
Dokumentnummer
NOR12129245
Alte Dokumentnummer
N8192553752J