Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.1996 bis 25.06.2002 — BGBl. Nr. 829/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 326.06.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 301.03.199625.06.2002 BGBl. Nr. 829/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung zum Zahnarzt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 829 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1996BGBl. Nr. 829/1995

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 3, (1) Die Ausbildung in diesem Lehrgang dauert drei Jahre.

  1. Absatz 2,Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung der in Paragraph 8, genannten Fächer, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der vorbeugenden (prophylaktischen) Zahnmedizin.
  2. Absatz 3,Der Klinikvorstand legt im Einvernehmen mit der Klinikkonferenz den organisatorischen Ablauf des Lehrganges fest.
  3. Absatz 4,Über die Aufnahme in den zahnärztlichen Lehrgang entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz auf Vorschlag des Klinikvorstandes; der Klinikvorstand hat dabei die Klinikkonferenz anzuhören, die zu diesem Zweck ihren Beratungen eine Auskunftsperson der Österreichischen Ärztekammer beizuziehen hat. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz diese Entscheidung dem Klinikvorstand übertragen. Die administrative Durchführung der Aufnahme erfolgt durch die Universitätsdirektion der betreffenden Universität.
  4. Absatz 5,Die Lehrgangsteilnehmer sind zur uneingeschränkten Teilnahme an allen Teilen des Lehrganges sowie zur Einhaltung der für die betreffende Universität und die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erlassenen Ordnungsvorschriften verpflichtet.
  5. Absatz 6,Auf Antrag des Klinikvorstandes kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz einen Lehrgangsteilnehmer vorzeitig von der weiteren Teilnahme am Lehrgang ausschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Lehrgangsteilnehmer sich für diese Ausbildung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
    2. Ziffer 2
      sich nachträglich herausstellt, daß der Lehrgangsteilnehmer die Aufnahme in den Lehrgang durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den für die Ausbildung geltenden Bestimmungen ausgeschlossen hätten;
    3. Ziffer 3
      der Lehrgangsteilnehmer seine Pflichten im Ausbildungslehrgang wiederholt gröblich verletzt;
    4. Ziffer 4
      der Lehrgangsteilnehmer dem Lehrgang länger als drei Lehrgangstage unentschuldigt fernbleibt.
    Der Klinikvorstand hat vor Antragstellung eine Stellungnahme der Klinikkonferenz einzuholen.
  6. Absatz 7,Zwecks Vertretung der mit der Ausbildung zusammenhängenden Interessen der Lehrgangsteilnehmer sind zwei Lehrgangsteilnehmer berechtigt, als Vertreter der Lehrgangsteilnehmer an den Sitzungen der Klinikkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Diese Vertreter sind von den Lehrgangsteilnehmern aus deren Mitte jeweils auf die Dauer eines Jahres zu wählen. Die Wahl hat unter der Leitung eines Vertreters der Ärztekammer des betreffenden Universitätsortes und eines rechtskundigen Bediensteten der Universitätsdirektion stattzufinden. Das Wahlrecht ist persönlich und geheim auszuüben. Gewählt sind jene beiden Lehrgangsteilnehmer, auf die die höchste bzw. zweithöchste Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist. Eine Wiederwahl für eine zweite Funktionsperiode ist zulässig. Scheidet einer dieser Vertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Lehrgang aus oder tritt er von seiner Funktion zurück, so ist eine Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.
  7. Absatz 8,Die Organe der Personalvertretung für die sonstigen Bediensteten sind in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 2 und 9 Absatz eins, Litera a, e, g, i und m, Absatz 2,, Absatz 3, Litera d und Absatz 4, Litera a bis c sowie der Paragraphen 10 und 14 Absatz eins, Litera a, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zur Vertretung der Interessen der Lehrgangsteilnehmer berufen.

Schlagworte

Zahnheilkunde, Mundheilkunde

Gesetzesnummer

10010197

Dokumentnummer

NOR12129231

Alte Dokumentnummer

N8192553738J