Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung zum Zahnarzt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 5. (1) Zur Abhaltung der zahnärztlichen Fachprüfungen wird in Wien, Graz und Innsbruck je eine Prüfungskommission vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt.Paragraph 5, (1) Zur Abhaltung der zahnärztlichen Fachprüfungen wird in Wien, Graz und Innsbruck je eine Prüfungskommission vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt.
(2)Absatz 2,Die Bestellung erfolgt auf eine Funktionsdauer von drei Jahren, bei Bestellung von Mitgliedern während der Funktionsperiode für die restliche Dauer.
Dokumentnummer
NOR12129233
Alte Dokumentnummer
N8192553740J