Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung zum Zahnarzt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 7. (1) Jede Kommission besteht aus einem ärztlichen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz als Vorsitzenden, einem Stellvertreter, der dem ärztlichen Beamtenstand des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz oder des Amtes der zuständigen Landesregierung zu entnehmen ist, der erforderlichen Anzahl von Prüfungskommissären und einem Vertreter der Ärzteschaft, der von der zuständigen Ärztekammer vorgeschlagen wird.Paragraph 7, (1) Jede Kommission besteht aus einem ärztlichen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz als Vorsitzenden, einem Stellvertreter, der dem ärztlichen Beamtenstand des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz oder des Amtes der zuständigen Landesregierung zu entnehmen ist, der erforderlichen Anzahl von Prüfungskommissären und einem Vertreter der Ärzteschaft, der von der zuständigen Ärztekammer vorgeschlagen wird.
(2)Absatz 2,Für jede Prüfung setzt der Vorsitzende den Termin fest; ihm obliegt die Einberufung des Vertreters der Ärztekammer und die Verständigung des Klinikvorstandes.
(3)Absatz 3,Dem Klinikvorstand obliegt die Einberufung der Prüfungskommissäre und die Aufteilung der Prüfungsfächer im Rahmen des § 8 auf dieselben.Dem Klinikvorstand obliegt die Einberufung der Prüfungskommissäre und die Aufteilung der Prüfungsfächer im Rahmen des Paragraph 8, auf dieselben.
(4)Absatz 4,Diese Prüfungsfächer sind von wenigstens vier Prüfungskommissären zu prüfen. Dem Prüfungskommissär, der mehr als ein Prüfungsfach prüft, kommt auch ein mehrfaches Stimmrecht zu.
(5)Absatz 5,Der Vertreter der Ärzteschaft hat das Recht, aber nicht die Pflicht zur Fragestellung.
Dokumentnummer
NOR12129235
Alte Dokumentnummer
N8192553742J