Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.03.1996 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.03.199631.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung zum Zahnarzt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 7, (1) Jede Kommission besteht aus einem ärztlichen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz als Vorsitzenden, einem Stellvertreter, der dem ärztlichen Beamtenstand des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz oder des Amtes der zuständigen Landesregierung zu entnehmen ist, der erforderlichen Anzahl von Prüfungskommissären und einem Vertreter der Ärzteschaft, der von der zuständigen Ärztekammer vorgeschlagen wird.

  1. Absatz 2,Für jede Prüfung setzt der Vorsitzende den Termin fest; ihm obliegt die Einberufung des Vertreters der Ärztekammer und die Verständigung des Klinikvorstandes.
  2. Absatz 3,Dem Klinikvorstand obliegt die Einberufung der Prüfungskommissäre und die Aufteilung der Prüfungsfächer im Rahmen des Paragraph 8, auf dieselben.
  3. Absatz 4,Diese Prüfungsfächer sind von wenigstens vier Prüfungskommissären zu prüfen. Dem Prüfungskommissär, der mehr als ein Prüfungsfach prüft, kommt auch ein mehrfaches Stimmrecht zu.
  4. Absatz 5,Der Vertreter der Ärzteschaft hat das Recht, aber nicht die Pflicht zur Fragestellung.

Gesetzesnummer

10010197

Dokumentnummer

NOR12129235

Alte Dokumentnummer

N8192553742J