Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung zum Zahnarzt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 9. Die Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten auf dem Gebiete der Zahntechnik und einer praktisch-theoretischen Prüfung aus den im § 8 bezeichneten Gegenständen. Paragraph 9, Die Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten auf dem Gebiete der Zahntechnik und einer praktisch-theoretischen Prüfung aus den im Paragraph 8, bezeichneten Gegenständen.
Dokumentnummer
NOR12129237
Alte Dokumentnummer
N8192553744J