Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäre Regelung des Ammenwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1926Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 1.Paragraph eins,
Eine Frau, die ein anderes als ihr eigenes Kind gegen Entgelt zu stillen übernimmt (Amme), muß sich bei Übernahme des Kindes durch ein Zeugnis ausweisen, daß sie mit keiner auf das zu stillende Kind (Stillkind) übertragbaren Krankheit behaftet ist und daß sie, wenn ihr eigenes Kind am Leben und noch nicht vier Monate alt ist, das Stillkind neben dem eigenen Kinde stillen kann. Das Zeugnis darf nicht mehr als einen Monat vor der Übernahme des Stillkindes ausgestellt sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR12129249
alte Dokumentnummer
N8192621729L