Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäre Regelung des Ammenwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1926 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1926, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 7.Paragraph 7,
Von der politischen Bezirksbehörde ist, sofern nicht eine nach Strafgesetz zu ahndende Handlung vorliegt, mit Geld bis zu 14 Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen:
jede Amme, die ohne daß sie sich mit dem in § 1 vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag, oder die im Falle des § 4 ohne die Bewilligung des leitenden Arztes ein Kind zum Stillen übernimmt;jede Amme, die ohne daß sie sich mit dem in Paragraph eins, vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag, oder die im Falle des Paragraph 4, ohne die Bewilligung des leitenden Arztes ein Kind zum Stillen übernimmt;
wer einer Amme, die sich mit dem in § 1 vorgesehenen Zeugnis nicht auszuweisen vermag, ein Kind zum Stillen übergibt;wer einer Amme, die sich mit dem in Paragraph eins, vorgesehenen Zeugnis nicht auszuweisen vermag, ein Kind zum Stillen übergibt;
wer, ohne daß er sich mit dem im § 2 vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag oder im Falle des § 4 ohne die Bewilligung des Arztes einer Amme ein Kind zum Stillen übergibt.wer, ohne daß er sich mit dem im Paragraph 2, vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag oder im Falle des Paragraph 4, ohne die Bewilligung des Arztes einer Amme ein Kind zum Stillen übergibt.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40021247