Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierseuchenübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1926Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 1.
Der Verkehr mit Tieren, einschließlich des Hausgeflügels, mit tierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und dort einer tierärztlichen Kontrolle von seiten des Staates, in den der Übertritt stattfindet, unterworfen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Dokumentnummer
NOR40004701