Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 14.08.1926 — BGBl. Nr. 240/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute14.08.1926 BGBl. Nr. 240/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierseuchenübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1926,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.08.1926BGBl. Nr. 240/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 1.

Der Verkehr mit Tieren, einschließlich des Hausgeflügels, mit tierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und dort einer tierärztlichen Kontrolle von seiten des Staates, in den der Übertritt stattfindet, unterworfen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010200

Dokumentnummer

NOR40004701