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Art. 11

Fassungen
ab 14.08.1926 — BGBl. Nr. 240/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute14.08.1926 BGBl. Nr. 240/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierseuchenübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1926,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

14.08.1926BGBl. Nr. 240/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 11.

Das gegenwärtige Übereinkommen, das einen wesentlichen Bestandteil des am 8. Februar 1922 zu Budapest gefertigten Handelsübereinkommens bildet, tritt gleichzeitig mit dem Zusatzabkommen vom 9. April 1926 in Kraft und bleibt so lange in Wirksamkeit, als diese Abkommen bestehen.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird in deutscher und ungarischer Urschrift ausgefertigt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen gefertigt und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Wien, am 10. Mai eintausendneunhundertsechsundzwanzig.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010200

Dokumentnummer

NOR40004711