Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1927 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/1934Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1927, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Erhaltung der auf Grund der Donauregulierungsgesetze ausgeführten Schutz- und Dammbauten in der Strecke von der Einmündung der Isper in die Donau bis zur Landesgrenze bei Theben sowie zum Zwecke der Erhaltung des Betriebes und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen wird eine Konkurrenz (Donauhochwasserschutz-Konkurrenz) gebildet, an der sich der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Wien, letztere zugleich für das Bundesland Wien, beteiligen.
(2)Absatz 2,Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz besorgt die Erhaltung des Donaukanals von Nußdorf bis zur Ausmündung sowie die Erhaltung und den Betrieb der in diesem Kanal von der Commission für Verkehrsanlagen geschaffenen Anlagen und die Verwaltung des auf Grund des einen Bestandteil des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1934, B. G. Bl. II Nr. 95, bildenden Übereinkommens über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien in das Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Stadt Wien übergehenden, in den Anlagen 8 und 9 des erwähnten Übereinkommens angeführten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der aufgelösten Commission für Verkehrsanlagen.Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz besorgt die Erhaltung des Donaukanals von Nußdorf bis zur Ausmündung sowie die Erhaltung und den Betrieb der in diesem Kanal von der Commission für Verkehrsanlagen geschaffenen Anlagen und die Verwaltung des auf Grund des einen Bestandteil des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1934, B. G. Bl. römisch zwei Nr. 95, bildenden Übereinkommens über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien in das Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Stadt Wien übergehenden, in den Anlagen 8 und 9 des erwähnten Übereinkommens angeführten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der aufgelösten Commission für Verkehrsanlagen.
Schlagworte
Schutzbau, Kommission
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Dokumentnummer
NOR40215445