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§ 2

Fassungen
ab 31.12.1927 — BGBl. Nr. 371/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute31.12.1927 BGBl. Nr. 371/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Donauregulierungskommission, Donauregulierungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1927,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1927BGBl. Nr. 371/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Alle Privatrechte und privatrechtlichen Verbindlichkeiten der Donauregulierungskommission und des Donauregulierungsfonds gehen nach Maßgabe des im Paragraph eins, angeführten Übereinkommens und, soweit nicht im Übereinkommen oder in besonderen gesetzlichen Vorschriften anderes bestimmt ist, nach den im Absatz 3 bezeichneten Anteilen an den Bund, an das Bundesland Niederösterreich und an die Gemeinde Wien über.
  2. Absatz 2,Die grundbücherlich der Donauregulierungskommission oder dem Donauregulierungsfonds zugeschriebenen Liegenschaften werden übertragen, und zwar die in der Anlage 1 des Übereinkommens bezeichneten Liegenschaften in das Eigentum des Bundes, die in der Anlage 2 bezeichneten Liegenschaften in das Eigentum des Bundeslandes Niederösterreich und die in der Anlage 3 bezeichneten Liegenschaften in das Eigentum der Gemeinde Wien.
  3. Absatz 3,Die in den Anlagen 4 und 5 bezeichneten sowie alle in keiner der Anlagen 1 bis 5 vorkommenden, grundbücherlich der Donauregulierungskommission oder dem Donauregulierungsfonds zugeschriebenen Liegenschaften werden in das Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Gemeinde Wien derart übertragen, daß das Eigentumsrecht dem Bunde zu zwei Sechsteln, dem Bundeslande Niederösterreich zu einem Sechstel und der Gemeinde Wien zu drei Sechsteln zusteht.
  4. Absatz 4,Die in der Anlage 4 bezeichneten Liegenschaften werden auf Grund vereinbarter Trennungspläne zwischen dem Bund, dem Bundeslande Niederösterreich und der Gemeinde Wien körperlich geteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Gesetzesnummer

10010202

Dokumentnummer

NOR12129264

alte Dokumentnummer

N8192737500L