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Art. 1

Fassungen
02.09.1930 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 102.09.193031.12.1992 BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

02.09.1930BGBl. Nr. 277/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

ABSCHNITT A.

Herstellung und Instandhaltung der Bauten,

Vermarkung der Fahrwasserrinne, Räumung des Flußbettes.

römisch eins. Teil.

Grundsätzliche Bestimmungen.

Grundsatz der Baudurchführung und Kostentragung.

Artikel 1. (1) Als Grundsatz hat zu gelten, daß, insoweit im Nachstehenden nichts anderes festgesetzt wird, alle in diesem Vertrage angeführten Arbeiten von jenem Vertragsstaate besorgt werden, auf dessen Gebiete sie zur Ausführung gelangen, und zwar auf seine Kosten.

  1. Absatz 2,Kommen im Rahmen eines Flußregulierungsunternehmens Arbeiten vor, die auf dem Gebiete beider Vertragsstaaten ausgeführt werden sollen und die in ihrer Durchführung aus ökonomischen oder technischen Gründen unteilbar sind, so gilt als Grundsatz, daß jedem Staate die Ausführung der gleichen Menge von Arbeiten in annähernd gleichen Zeitabschnitten zusteht. Die Kosten dieser Arbeiten werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Beiden Staaten bleibt es vorbehalten, das erforderliche Steinmaterial je zur Hälfte auf eigene Kosten loko Baustelle beizustellen; in einem solchen Falle werden die Kosten für die von beiden Staaten in gleichen Mengen bewirkten Steinlieferungen in die gemeinsame Kostenabrechnung nicht einbezogen.

Gesetzesnummer

10010205

Dokumentnummer

NOR40004425