Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1930Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
ABSCHNITT A.
Herstellung und Instandhaltung der Bauten,
Vermarkung der Fahrwasserrinne, Räumung des Flußbettes.
I. Teil.römisch eins. Teil.
Grundsätzliche Bestimmungen.
Grundsatz der Baudurchführung und Kostentragung.
Artikel 1. (1) Als Grundsatz hat zu gelten, daß, insoweit im Nachstehenden nichts anderes festgesetzt wird, alle in diesem Vertrage angeführten Arbeiten von jenem Vertragsstaate besorgt werden, auf dessen Gebiete sie zur Ausführung gelangen, und zwar auf seine Kosten.
(2)Absatz 2,Kommen im Rahmen eines Flußregulierungsunternehmens Arbeiten vor, die auf dem Gebiete beider Vertragsstaaten ausgeführt werden sollen und die in ihrer Durchführung aus ökonomischen oder technischen Gründen unteilbar sind, so gilt als Grundsatz, daß jedem Staate die Ausführung der gleichen Menge von Arbeiten in annähernd gleichen Zeitabschnitten zusteht. Die Kosten dieser Arbeiten werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Beiden Staaten bleibt es vorbehalten, das erforderliche Steinmaterial je zur Hälfte auf eigene Kosten loko Baustelle beizustellen; in einem solchen Falle werden die Kosten für die von beiden Staaten in gleichen Mengen bewirkten Steinlieferungen in die gemeinsame Kostenabrechnung nicht einbezogen.
Dokumentnummer
NOR40004425