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Art. 11

Fassungen
02.09.1930 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1102.09.193031.12.1992 BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

02.09.1930BGBl. Nr. 277/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Vermarkung der Fahrwasserrinne.

Artikel 11. (1) Die Vermarkung der Fahrwasserrinne umfaßt die Erhebung der geringsten Fahrwassertiefen und die Kennzeichnung der Fahrrinne im Sinne der Bestimmungen der Commission Internationale du Danube.

  1. Absatz 2,Die Durchführung dieser Arbeiten besorgen die Vertragsstaaten abwechselnd in Zeitabschnitten von je fünf Jahren. Auf Grund eines spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Periode zu treffenden Übereinkommens kann der jeweils diese Arbeiten durchführende Staat mit deren Weiterführung in der nächsten Periode betraut werden. Die mit der Vermarkung der Fahrwasserrinne verbundenen Kosten tragen beide Staaten zu gleichen Teilen. Zu diesem Zwecke legt der die Arbeiten besorgende Staat am Ende jedes Jahres dem anderen Vertragsstaate eine Rechnung über die ihm erwachsenen Kosten vor. Für die Begleichung dieser Rechnung gelten die Bestimmungen des Artikels 3.

Gesetzesnummer

10010205

Dokumentnummer

NOR40004435