Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1930Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
III. Teil.römisch drei. Teil.
Besondere Bestimmungen für die March und Thaya.
Projektsaufstellung.
Artikel 14. (1) Für die Regulierung der Marchgrenzstrecke und der Grenzstrecke der Thaya unterhalb Breclav sowie für die damit zusammenhängenden Hochwasserschutzdämme werden im Einvernehmen der Vertragsstaaten generelle Projekte aufgestellt. Jeder Staat trägt die Hälfte der Projektskosten ausschließlich der Personalbezüge der für die Ausarbeitung dieser Projekte bestellten Beamten. Die Personalbezüge dieser Beamten trägt jeder Staat für sich.
(2)Absatz 2,Die generellen Projekte bedürfen der Genehmigung beider Staaten und sind alsdann für dieselben bindend. Jede grundsätzliche Projektsänderung unterliegt dem gleichen Verfahren wie das ursprüngliche Projekt. Als grundsätzliche Projektsänderung ist nicht der Fall anzusehen, in welchem Hochwasserschutzdämme gegenüber der in diesem Projekte vorgesehenen Trassenführung landeinwärts verlegt oder in der Höhenlage ihrer Krone niedriger ausgeführt werden, als dies im generellen Projekte vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Insoweit bei diesen Projekten Umlegungen des Flußbettes in Betracht kommen, gilt der VII. Teil, Absatz 2, des österreichisch-tschechoslowakischen Übereinkommens vom 10. März 1921, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen.Insoweit bei diesen Projekten Umlegungen des Flußbettes in Betracht kommen, gilt der römisch sieben. Teil, Absatz 2, des österreichisch-tschechoslowakischen Übereinkommens vom 10. März 1921, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen.
Dokumentnummer
NOR40004438