Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
02.09.1930 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1502.09.193031.12.1992 BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

02.09.1930BGBl. Nr. 277/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Durchführung der Regulierungsarbeiten.

Artikel 15. (1) Die im Rahmen des nach Artikel 14 aufgestellten Projektes gelegenen Mittelwasserbauten und Maßnahmen zum Schutze gegen Hochwässer werden von jedem Staate auf eigenem Gebiete und auf eigene Kosten durchgeführt.

  1. Absatz 2,Die im Rahmen des nach Artikel 14 aufgestellten Projektes gelegenen Durchstiche sowie die zur Erreichung eines genügenden Hochwasser-Durchflußprofiles erforderlichen Abgrabungen des Inundationsgebietes werden auf Grund eines einvernehmlich verfaßten Detailprojektes durchgeführt. Die Verfassung dieser Detailprojekte, der Aushub und die Verführung des Materiales sind von jenem Staate zu besorgen, auf dessen Gebiete die Arbeiten durchgeführt werden. Dieser Staat hat auch die Kosten für die Projektsverfassung und für die Verführung des Aushubmateriales zu tragen, wobei ihm das gewonnene Aushubmaterial für Regulierungszwecke vorbehalten bleibt. Die Kosten für die Grundeinlösung der Durchstiche werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Wenn aus Anlaß der Durchführung eines Durchstiches laut geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Mehreinlösung von Grundstücken erforderlich ist, so erfolgt sie auf Kosten jenes Staates, auf dessen Gebiete die betreffende Remanenz zu liegen kommt. Sofern das durch die Herstellung eines Durchstiches abgebaute Flußbett nicht Privateigentum ist, fällt es jenem Staate zu, auf dessen Gebiete es liegt. Die Kosten für den Aushub der Durchstiche sowie für den Aushub zwecks Ausbildung des Flußschlauches auf Mittelwasser werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Für die Durchführung und Kostentragung der Uferbefestigungen und Parallelwerke im Durchstiche gelten die Bestimmungen des Absatzes 1.

  1. Absatz 3,Die im Rahmen des Regulierungsprojektes notwendig werdenden Neu- und Umbauten von Brücken werden auf Grund eines einvernehmlich aufgestellten Detailprojektes durchgeführt. Die Kosten für das Projekt und für dessen Ausführung mit Ausschluß der Zufahrtsrampen werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

  1. Absatz 4,Die Vertragsstaaten werden aus Anlaß der auf Grund des gemeinsamen Projektes erfolgenden Eindämmung des Inundationsgebietes der im Artikel 14 genannten Grenzflußstrecken keine Entschädigungen beanspruchen.

Schlagworte

Neubau

Gesetzesnummer

10010205

Dokumentnummer

NOR40004439