Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
02.09.1930 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1902.09.193031.12.1992 BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

02.09.1930BGBl. Nr. 277/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Abschnitt B.

Besondere Bestimmungen für die ehemalige

Thayakonkurrenzstrecke.

Regulierung und Erhaltung.

Artikel 19. (1) Da das niederösterreichische Landesgesetz vom 10. Dezember 1902, L. G. Bl. Nr. 4 aus 1903, und das mährische Landesgesetz vom 10. Dezember 1902, L. G. Bl. Nr. 1 aus 1903, betreffend die Erlassung eines neuen Statutes für die Konkurrenz zur Wiederherstellung der Regulierungsbauten und Erhaltung der Thayastrecke von der Gemeindegrenze Jaroslavice (Joslowitz)-Kridlovice (Grillowitz) in Mähren bis an die niederösterreichische Landesgrenze bei Alt-Prerau sowie der in die Konkurrenz einbezogenen Seitengerinne, infolge der geänderten staatsrechtlichen Verhältnisse nicht mehr anwendbar sind, werden die beiden Staaten mit Rücksicht auf die Bestimmungen dieses Vertrages die zur Neuregelung der in diesen Gesetzen festgelegten Verhältnisse sowie die zur Liquidierung der Konkurrenz erforderlichen Verfügungen treffen.

  1. Absatz 2,Bei der Durchführung dieser Liquidation wird nach folgenden Grundsätzen vorgegangen werden:
    1. Litera a
      Eine aus je einem Vertreter beider Vertragsstaaten bestehende Kommission wird die Vermögensverhältnisse der Konkurrenz überprüfen und das vorhandene Vermögen (Rechte und Verbindlichkeiten) feststellen;
    2. Litera b
      die vorhandenen Rechte werden verwertet und der Ertrag wird zuerst zur Deckung der etwa vorhandenen Verbindlichkeiten verwendet;
    3. Litera c
      die noch erübrigenden Rechte oder Verbindlichkeiten werden je zur Hälfte an beide Vertragsstaaten übergehen, soferne die Vertragsstaaten nicht einvernehmlich eine andere Regelung treffen;
    4. Litera d
      den Vertragsstaaten bleibt es vorbehalten, das nach den vorstehenden Bestimmungen übernommene Vermögen an die künftigen Erhalter dieser Bauten zu übergeben;
    5. Litera e
      das Archiv (Schriften, Mappen, Pläne u. dgl.) der Konkurrenz wird auf beide Vertragsstaaten derart verteilt, daß jeder Staat alle Schriften, Mappen, Pläne u. s. w. erhält, die sich auf die von ihm nach den Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels zu erhaltenden Gewässerstrecken beziehen.

  1. Absatz 3,Für die Erhaltung der mit den erwähnten Gesetzen in die Konkurrenz einbezogenen Gewässerstrecken, und zwar sowohl für die laufende als auch für die infolge von Hochwasserkatastrophen etwa notwendige außergewöhnliche Erhaltung, gelten künftighin, soweit es sich um die zwischenstaatliche Regelung handelt, nachstehende Bestimmungen:
    1. Litera a
      Die Tschechoslowakische Republik wird in der im Absatz 1 bezeichneten Thayastrecke auf eigene Kosten für die Erhaltung jener Profile und Schutzbauten Sorge tragen, die unter Zugrundelegung einer Wasserführung von höchstens 160 m3 in der Sekunde errechnet und ausgeführt worden sind. Weiters wird die Tschechoslowakische Republik auf eigene Kosten für die Erhaltung der Zuflüsse auf der linken Seite der genannten Thayastrecke und von den rechtsseitigen Gerinnen für die Erhaltung des Danischgrabens und des Thaya-Mühlbaches von der Mühle in Jaroslavice (Joslowitz) bis zur Staatsgrenze nächst dem Blaustaudener Aquädukt Vorsorge treffen.
    2. Litera b
      Die Republik Österreich wird auf eigene Kosten für die Erhaltung des restlichen Teiles des Thaya-Mühlbaches und der übrigen rechtsseitigen Gerinne Sorge tragen.
    3. Litera c
      Etwaige Verpflichtungen zur Durchführung von Erhaltungs- oder Reinigungsarbeiten in den unter a) und b) genannten Gewässerstrecken einschließlich der in diesen Strecken gelegenen Objekte seitens anderer Rechtssubjekte als der im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Konkurrenz, deren Verpflichtungen schon in a) und b) geregelt wurden, bleiben - insoferne diese Verpflichtungen auf besonderen Titeln beruhen (wasserrechtliche Konsense, Übereinkommen u. dgl.) - unberührt. Hinsichtlich solcher Verpflichtungen gelten die Bestimmungen des Artikels 27, Absatz 1, letzter Satz, des österreichischtschechoslowakischen Grenzstatutes.

  1. Absatz 4,Die Erhaltung der genannten Gerinne hat derart zu erfolgen, daß die Bestandsicherheit der Bauwerke und die Freihaltung der Durchflußprofile von schädlichen Ablagerungen und schädlichem Anwuchs gewährleistet ist.

  1. Absatz 5,Die Vertragsstaaten sichern sich die gegenseitige technische Kontrolle in der Durchführung der in den Absätzen 3 und 4 umschriebenen Erhaltungstätigkeit zu.

Schlagworte

LGBl. Nr. 1/1903, LGBl. Nr. 4/1903, Erhaltungsarbeit

Gesetzesnummer

10010205

Dokumentnummer

NOR40004443