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Art. 24

Fassungen
02.09.1930 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2402.09.193031.12.1992 BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

02.09.1930BGBl. Nr. 277/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Wirkungskreis der Kommission.

Artikel 24. Aufgabe der gemeinsamen technischen Kommission ist:

  1. Litera a
    Begutachtung der generellen Projekte für alle in den Rahmen dieses Vertrages fallenden Arbeiten und des Bauprogrammes für die auszuführenden Regulierungsarbeiten mit Ausnahme der Dammbauten, insbesondere für das jeweils folgende Baujahr;
  2. Litera b
    Begutachtung der Detailprojekte der auf gemeinsame Kosten auszuführenden Arbeiten sowie der Detailprojekte für die Mittelwasserregulierung; fachliche Wertung der im Baue begriffenen, bzw. fertiggestellten Werke; meritorische Überprüfung der Bauabrechnungen;
  3. Litera c
    Begutachtung der Detailprojekte für Dammbauten hinsichtlich der Trassenführung und der Höhenlage der Dammkrone unter Zugrundelegung des beiderseits genehmigten generellen Projektes;
  4. Litera d
    Durchführung aller für die unter a) und b) genannten Arbeiten nötigen Erhebungen, Verhandlungen und Begehungen an Ort und Stelle;
  5. Litera e
    Stellung allfälliger Anträge auf Abänderung dieses Vertrages oder Abschluß neuer Vereinbarungen.

Gesetzesnummer

10010205

Dokumentnummer

NOR40004448