Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1930Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Wirkungskreis der Kommission.
Artikel 24. Aufgabe der gemeinsamen technischen Kommission ist:
Begutachtung der generellen Projekte für alle in den Rahmen dieses Vertrages fallenden Arbeiten und des Bauprogrammes für die auszuführenden Regulierungsarbeiten mit Ausnahme der Dammbauten, insbesondere für das jeweils folgende Baujahr;
Begutachtung der Detailprojekte der auf gemeinsame Kosten auszuführenden Arbeiten sowie der Detailprojekte für die Mittelwasserregulierung; fachliche Wertung der im Baue begriffenen, bzw. fertiggestellten Werke; meritorische Überprüfung der Bauabrechnungen;
Begutachtung der Detailprojekte für Dammbauten hinsichtlich der Trassenführung und der Höhenlage der Dammkrone unter Zugrundelegung des beiderseits genehmigten generellen Projektes;
Durchführung aller für die unter a) und b) genannten Arbeiten nötigen Erhebungen, Verhandlungen und Begehungen an Ort und Stelle;
Stellung allfälliger Anträge auf Abänderung dieses Vertrages oder Abschluß neuer Vereinbarungen.
Dokumentnummer
NOR40004448