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Art. 25

Fassungen
02.09.1930 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2502.09.193031.12.1992 BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

02.09.1930BGBl. Nr. 277/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Sitzungen, Protokolle, Beschlüsse, Tragung

der Personalkosten.

Artikel 25. (1) Die Kommission hat, wenn nicht infolge besonderer Umstände einvernehmlich eine Änderung festgesetzt wird, abwechselnd auf den Gebieten der Vertragsstaaten zusammenzutreten.

  1. Absatz 2,Die Einberufung und Leitung der Sitzung erfolgt durch das bevollmächtigte Mitglied desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Tagung stattfindet.

  1. Absatz 3,Die Sitzungen sind auf Verlangen eines der Bevollmächtigten innerhalb Monatsfrist, mindestens jedoch einmal in jedem Jahre, einzuberufen. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn beide Bevollmächtigten demselben zustimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll in den Sprachen der Vertragsstaaten in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiden Bevollmächtigten zu fertigen. Diese Protokolle sind den zuständigen Zentralstellen zur Genehmigung vorzulegen. Die darin enthaltenen Beschlüsse werden erst nach erfolgter Genehmigung bindend.

  1. Absatz 4,Die anläßlich der Tätigkeit der gemeinsamen technischen Kommission entstehenden persönlichen Kosten trägt jeder Staat für die von ihm entsendeten Personen.

Gesetzesnummer

10010205

Dokumentnummer

NOR40004449