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Art. 29

Fassungen
02.09.1930 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2902.09.193031.12.1992 BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

02.09.1930BGBl. Nr. 277/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Grenzübertritt und Zollbehandlung.

Artikel 29. (1) Für den Grenzübertritt anläßlich von Arbeiten und sonstigen Funktionen im Sinne dieses Vertrages gelten die Bestimmungen des Artikels 68 des österreichisch-tschechoslowakischen Grenzstatutes.

  1. Absatz 2,Die Vertragsstaaten sichern sich die zoll- und abgabenfreie Einfuhr der für die in den Rahmen dieses Vertrages fallenden Arbeiten notwendigen Baumaterialien zu, falls solche Arbeiten von einem Staate auf dem Gebiete des anderen Staates, sei es auf eigene oder gemeinsame Kosten, durchgeführt werden. Das gleiche gilt für die bei diesen Arbeiten zur Verwendung gelangenden Werkzeuge und Geräte unter der Bedingung ihrer Rücküberführung nach Vollendung der Bauarbeiten.

  1. Absatz 3,Für die Beförderung der nach diesem Vertrage in Betracht kommenden Baumateralien, Werkzeuge und Geräte über die Grenze werden sich die Vertragsstaaten alle zulässigen Erleichterungen gewähren.

Gesetzesnummer

10010205

Dokumentnummer

NOR40004453