Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1930Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Bedeckung der Baukosten.
Artikel 3. (1) Die Vertragsstaaten werden für die Bedeckung der auf Grund der vereinbarten Jahresbauprogramme sich ergebenden Auslagen Sorge tragen.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die auf Grund der beiderseits anerkannten Abrechnungen für gemeinsame Arbeiten auf ihn entfallenden Kostenanteile dem anderen Staate innerhalb zweier Monate nach Anerkennung dieser Abrechnung zu bezahlen, und zwar in der Währung jenes Staates, zu dessen Gunsten ein Guthaben besteht.
Dokumentnummer
NOR40004427