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Art. 3

Fassungen
02.09.1930 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 302.09.193031.12.1992 BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

02.09.1930BGBl. Nr. 277/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Bedeckung der Baukosten.

Artikel 3. (1) Die Vertragsstaaten werden für die Bedeckung der auf Grund der vereinbarten Jahresbauprogramme sich ergebenden Auslagen Sorge tragen.

  1. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die auf Grund der beiderseits anerkannten Abrechnungen für gemeinsame Arbeiten auf ihn entfallenden Kostenanteile dem anderen Staate innerhalb zweier Monate nach Anerkennung dieser Abrechnung zu bezahlen, und zwar in der Währung jenes Staates, zu dessen Gunsten ein Guthaben besteht.

Gesetzesnummer

10010205

Dokumentnummer

NOR40004427