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Art. 5

Fassungen
02.09.1930 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 502.09.193031.12.1992 BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

02.09.1930BGBl. Nr. 277/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Hochwasserschutzbauten, Mittelwasserbauten.

Artikel 5. (1) Unter Hochwasserschutzbauten werden jene Bauten verstanden, welche dem Schutze des Geländes vor Überschwemmungen und der geschlossenen Abfuhr der Hochwässer dienen.

  1. Absatz 2,Unter Mittelwasserbauten werden jene Bauten verstanden, die die Zusammenfassung des Mittelwassers zum Ziele haben.

  1. Absatz 3,Die Hochwasserschutzbauten und Mittelwasserbauten werden auf Grund genereller, zwischen den Vertragsstaaten vereinbarter Projekte durchgeführt. Die Baudurchführung und Kostentragung einschließlich der Projektierungsauslagen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 1.

Gesetzesnummer

10010205

Dokumentnummer

NOR40004429