Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1930Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Hochwasserschutzbauten, Mittelwasserbauten.
Artikel 5. (1) Unter Hochwasserschutzbauten werden jene Bauten verstanden, welche dem Schutze des Geländes vor Überschwemmungen und der geschlossenen Abfuhr der Hochwässer dienen.
(2)Absatz 2,Unter Mittelwasserbauten werden jene Bauten verstanden, die die Zusammenfassung des Mittelwassers zum Ziele haben.
(3)Absatz 3,Die Hochwasserschutzbauten und Mittelwasserbauten werden auf Grund genereller, zwischen den Vertragsstaaten vereinbarter Projekte durchgeführt. Die Baudurchführung und Kostentragung einschließlich der Projektierungsauslagen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 1.
Dokumentnummer
NOR40004429