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Art. 6

Fassungen
02.09.1930 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 602.09.193031.12.1992 BGBl. Nr. 277/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

02.09.1930BGBl. Nr. 277/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Niederwasserbauten.

Artikel 6. (1) Unter Niederwasserbauten werden alle Bauten verstanden, welche die Zusammenfassung des Niederwassers zum Ziele haben.

  1. Absatz 2,Alle Projekte für die Niederwasserbauten in der ganzen österreichisch-tschechoslowakischen Donaugrenzstrecke werden im Einvernehmen der Vertragsstaaten aufgestellt. Jeder Staat trägt die Hälfte der Projektskosten, ausschließlich der Personalbezüge der für die Ausarbeitung dieser Projekte bestellten Beamten. Die Personalbezüge dieser Beamten trägt jeder Staat für sich.

  1. Absatz 3,Die nach Absatz 2 ausgearbeiteten Projekte bedürfen der Genehmigung beider Staaten und sind sodann für sie bindend. Jede grundsätzliche Projektsänderung unterliegt dem gleichen Verfahren wie das Originalprojekt. Während des Baues von beiden Strombauämtern einvernehmlich als notwendig erkannte Änderungen können vorgenommen werden, soferne sie im Rahmen des genehmigten generellen Projektes gelegen sind, bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die zuständigen Zentralstellen der beiden Staaten.

  1. Absatz 4,Die Niederwasserbauten werden grundsätzlich von jedem Vertragsstaate auf eigenem Gebiete ausgeführt. Kommen einzelne Niederwasserwerke auf beide Hoheitsgebiete zu liegen, so obliegt deren Ausführung jenem Staate, auf dessen Gebiete der größere Teil des betreffenden Werkes liegt.

  1. Absatz 5,Die Kosten der Niederwasserbauten werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen; ausgenommen hievon sind die von jedem Vertragsstaate selbst zu bestreitenden Auslagen für die von ihm errichtete Bauleitung.

  1. Absatz 6,Das zur Durchführung der Bauten notwendige Steinmaterial wird jeder Vertragsstaat zur Hälfte loko Baustelle liefern, soferne nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.

  1. Absatz 7,Die Auslagen für die Arbeiten (Arbeitslöhne, Betriebsmaterialien, Transport der Arbeitsschiffe zu und von der Baustelle, Transport der übrigen Fahrzeuge zum und vom beliefernden Steinbruche u. dgl.) werden nach den Originalausweisen verrechnet. Für die Instandsetzung und Amortisation des erforderlichen Bauinventars sind im Zuge der Durchführung der Bauarbeiten gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

Gesetzesnummer

10010205

Dokumentnummer

NOR40004430