Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.07.1971 — BGBl. Nr. 221/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.07.1971 BGBl. Nr. 221/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1971,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1971BGBl. Nr. 221/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 3,

Bei Ausübung des Dienstes in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke haben der verantwortliche Leiter und die pharmazeutischen Fachkräfte deutlich sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen; das Dienstabzeichen hat aus einem rot-weiß-roten Emailschild in Wappenform mit abgerundeter Unterseite, von etwa 2 1/2 cm Breite und 3 1/2 cm Länge, verziert durch eine verchromte Äskulap-Schlange im weißen Feld und mit der Aufschrift „Apotheker-Dienstabzeichen“ zu bestehen. Das Dienstabzeichen darf anderen als den im ersten Satz genannten Personen nicht überlassen und von solchen Personen nicht getragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR12129282

alte Dokumentnummer

N8193037516L