Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
09.03.1930 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 63/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 109.03.193031.12.2003 BGBl. Nr. 63/1930 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 15/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Weininstitut in Paris

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

09.03.1930BGBl. Nr. 63/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 15/2007

Index

89/06 Lebensmittel

Text

                                                           Anlage.

                                                          ---------

Übereinkommen

zur Schaffen eines Internationalen Weininstitutes in Paris.

Die Regierungen von Spanien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Luxemburg, Portugal und Tunis, die es für zweckmäßig erachtet haben, ein Internationales Weininstitut zu gründen, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen und sind über folgendes übereingekommen:

Artikel 1. Es wird ein Internationales Weininstitut mit dem Sitz in Paris errichtet, welches beauftragt ist:

  1. Litera a
    die Nachrichten, welche die wohltätigen Wirkungen des Weines dartun, zu sammeln, zu studieren und zu veröffentlichen;
  2. Litera b
    ein Programm für neue wissenschaftliche Versuche zu entwerfen, die unternommen werden sollen, um die hygienischen Eigenschaften des Weines und seinen Einfluß als Mittel im Kampfe gegen den Alkoholismus augenscheinlich zu machen;
  3. Litera c
    den angeschlossenen Regierungen die entsprechenden Maßregeln bekanntzugeben, um den Schutz der Weinbauinteressen und die Verbesserung der Bedingungen des internationalen Weinmarktes zu sichern, nachdem alle notwendigen Informationen, wie zum Beispiel die von den Akademien, wissenschaftlichen Körperschaften, internationalen oder anderen Kongressen des Weinbaues oder des Weinhandels ausgesprochenen Wünsche und Gutachten, gesammelt worden sind;
  4. Litera d
    die Regierungen auf die internationalen Übereinkommen aufmerksam zu machen, bezüglich derer ihr Beitritt angezeigt wäre, wie zum Beispiel jene, die darauf hinzielen:
    1. Ziffer eins
      eine einheitliche Form der Darstellung der Ergebnisse der Weinanalysen zu sichern,
    2. Ziffer 2
      ein vergleichendes Studium der in den verschiedenen
    Staaten angewendeten Analysemethoden zu betreiben, um Vergleichstabellen aufstellen zu können;
  5. Litera e
    den Regierungen alle Vorschläge zu unterbreiten, die geeignet sind, sowohl im Interesse des Konsumenten als in jenem des Produzenten zu sichern:
    1. Ziffer eins
      den Schutz der Ursprungsbezeichnung der Weine,
    2. Ziffer 2
      die Garantie der Reinheit und Echtheit der Erzeugnisse
    bis zum Verkauf an den Konsumenten, und zwar durch alle geeigneten Maßnahmen, insbesondere durch gemäß den Landesgesetzen ausgestellte Ursprungszeugnisse,
    1. Ziffer 3
      die Unterdrückung des Betruges und des unlauteren
    Wettbewerbes durch Beschlagnahme von Erzeugnissen, die den Gesetzen nicht entsprechen, und durch Zivil- und Strafklagen gegen einzelne oder gegen Vereinigungen, um unerlaubte Machenschaften untersagen, die geschädigten Interessenten entschädigen und die Urheber der Betrügereien bestrafen zu lassen;
  6. Litera f
    in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung jedes Landes alle Maßnahmen einzuleiten, die geeignet sind, den Weinhandel zu entwickeln und den privaten, nationalen oder internationalen Organisationen sowie auch den Interessenten, welche darum ersuchen, die zu ihrer Tätigkeit erforderlichen Aufklärungen und Dokumente zukommen zu lassen.
Artikel 2. Das Internationale Weininstitut ist eine staatliche Einrichtung, in der jedes angeschlossene Land durch Delegierte seiner Wahl vertreten sein wird.
Die Vereinigung der Delegierten wird das Komitee bilden, dessen Zusammensetzung und Befugnisse in den folgenden Punkten dargelegt sind.
Artikel 3. Das Komitee wählt jedes Jahr aus seiner Mitte einen Ausschuß, welcher einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten umfaßt. Ihr Mandat gilt bis zur ersten Tagung des folgenden Jahres; sie sind wieder wählbar. Die Tagungen finden zweimal im Jahre statt. Auf Wunsch einer der dem Institute angeschlossenen Regierungen können außerordentliche Tagungen stattfinden.
Das Programm der dem Komitee bei den ordentlichen Tagungen vorzulegenden Fragen wird vom Komitee während der vorhergehenden Tagung festgelegt werden. Die Regierung, die die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung verlangt, muß das Programm der Fragen, deren Prüfung sie beantragt, bekanntgeben.
Artikel 4. Das Komitee hat die Oberleitung des Internationalen Weininstitutes. Es erörtert und beschließt die auf die Einrichtung und interne Tätigkeit des Institutes Bezug habenden Maßnahmen. Es stellt das Budget der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der vorhandenen Kredite fest, prüft und genehmigt die Rechnungen.
Es legt Änderungen aller Art, die eine Vergrößerung der Auslagen oder eine Erweiterung der Befugnisse des Institutes zur Folge haben, den angeschlossenen Regierungen zur Genehmigung vor.
Er ernennt den Direktor und setzt ihn ab. Der Ausschuß des Komitees ernennt auf dessen Vorschlag die Beamten und Angestellten und setzt sie auch ab.
Für die Gültigkeit der Beschlüsse wird bei den Tagungen die tatsächliche Anwesenheit eines Drittels der Delegierten der angeschlossenen Länder erforderlich sein, wobei diese wenigstens zwei Drittel aller Stimmen vertreten müssen. Die Vertretung eines Landes kann der Delegation eines anderen angeschlossenen Landes anvertraut werden, doch wird jede Delegation außer der eigenen nur eine Vertretung ausüben können.
Artikel 5. Jedes angeschlossene Land bestimmt nach freiem Ermessen die Anzahl seiner Delegierten, verfügt aber nur über die gleiche Anzahl von Stimmen wie die Zahl der Beitragseinheiten, die es gezeichnet hat.
Jedes angeschlossene Land kann bis zu fünf Beitragseinheiten zeichnen. Die Beitragseinheit beträgt 3000 Goldfranken.
Die von einer Macht mit ihren Kolonien, Besitzungen, Dominions, Schutzgebieten und Mandatsgebieten gebildete Gruppe kann jedoch in keinem Falle über mehr als fünf Stimmen verfügen. Dasselbe gilt für eine Gruppe, welche die Kolonien, Besitzungen, Dominions, Schutz- und Mandatsgebiete einer nicht angeschlossenen Macht bilden sollten.
Die Summen, die die Beitragsleistung eines jeden angeschlossenen Landes darstellen, sind an das Institut zu Beginn eines jeden Jahres zu entrichten.
Artikel 6. Alle Länder, die das vorliegende Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, werden demselben beitreten können, indem sie ihren diesbezüglichen Wunsch durch Vermittlung ihrer diplomatischen Vertretung bei der französischen Regierung bekanntgeben. Diese wird das Ansuchen der Regierungen der anderen beteiligten Staaten übermitteln. Der Beitritt wird rechtsgültig, wenn die Mehrheit der erwähnten Staaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Einbringung des Ansuchens ihre Zustimmung bekanntgibt.
Artikel 7. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 des obigen Artikels 4 ist eine Revision des vorliegenden Übereinkommens vorzunehmen, wenn wenigstens zwei Drittel der angeschlossenen Länder dieses Verlangen billigen. In diesem Falle wird eine Konferenz der angeschlossenen Länder binnen sechs Monaten durch die französische Regierung einberufen werden. Die Tagesordnung wird den Regierungen wenigstens zwei Monate vor dem Zusammentritt der Konferenz bekanntgegeben werden. Die so einberufene Konferenz wird selbst ihre Geschäftsordnung festsetzen. Der Direktor des Institutes wird hiebei die Funktion eines Generalsekretärs versehen.
Artikel 8. Jede angeschlossene Regierung wird das vorliegende Übereinkommen für ihren Teil mittels einer sechs Monate früher ergehenden Mitteilung kündigen können. Die Nichtzahlung von zwei aufeinanderfolgenden Beitragsleistungen wird als Kündigung angesehen werden.
Artikel 9. Das vorliegende Übereinkommen wird ratifiziert werden. Es wird in Kraft treten, sobald fünf der Signatarstaaten ihre Ratifikationen hinterlegt haben werden. Jeder Staat wird binnen möglichst kurzer Frist seine Ratifikation an die französische Regierung leiten, durch deren Vermittlung hievon den anderen Signatarstaaten Kenntnis gegeben wird.
Die Ratifikationen bleiben in den Archiven der französischen Regierung hinterlegt.
Geschehen zu Paris, am 29. November 1924, in einem einzigen Exemplar, welches in den Archiven der französischen Regierung aufbewahrt bleibt und von dem beglaubigte Abschriften den vertragschließenden Teilen übermittelt werden.
Diese Ausfertigung, die das oberwähnte Datum trägt, kann bis zum 31. März 1925 unterzeichnet werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben angeführten Länder das vorliegende Übereinkommen niedergelegt und mit ihren Unterschriften versehen.

Schlagworte

Zivilklage, Schutzgebiet

Gesetzesnummer

10010208

Dokumentnummer

NOR40003284