Kurztitel
Internationales Weininstitut in Paris
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 15/2007Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2007,
Text
Unterzeichnungsprotokoll.
Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Übereinkommens zur Schaffung eines Internationalen Weininstitutes in Paris, hat der Vertreter der spanischen Regierung nachstehenden Vorbehalt gemacht:
Es besteht Einverständnis darüber, daß die dem Institute auf Grund der Punkte 1 und 3 des Absatzes e des Artikels 1 des vorliegenden Übereinkommens übertragenen Befugnisse nicht die Möglichkeit dazu bieten, den Wortlaut der einschlägigen in Kraft stehenden Internationalen Übereinkommen und insbesondere der Konvention von Madrid vom Jahre 1891 zu ändern oder ihre Auslegung festzulegen, bezüglich welcher sich die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien jedenfalls das Recht der Auslegung bis zu jenem Augenblicke vorbehält, wo die Frage, sei es durch bilaterale Verträge, sei es durch eine anläßlich einer allgemeinen Konferenz von allen Hohen Vertragschließenden Teilen der in Geltung stehenden Internationalen Konventionen angenommene Entscheidung endgültig geregelt wird.
Unter diesem Vorbehalt, hinsichtlich der Tragweite der in den zitierten Punkten des vorliegenden Übereinkommens festgelegten Verständigung und hinsichtlich des verbindlichen Charakters der Vorschläge, die das Institut ihr vorlegen sollte, auch wenn es sich um von ihm durch Stimmenmehrheit angenommene Entscheidungen handeln sollte, gibt die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien ihre Zustimmung zu den Punkten 1 und 3 des Absatzes e des Artikels 1 des vorliegenden Übereinkommens.
Geschehen zu Paris, am 29. November 1924.