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Art. 5

Fassungen
ab 17.11.1931 — BGBl. Nr. 333/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute17.11.1931 BGBl. Nr. 333/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1931,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

17.11.1931BGBl. Nr. 333/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 5.

Bezüglich der Ausführung des liechtensteinischen Binnenkanals wird vereinbart:

  1. Litera a
    diesem Kanale darf nur geschiebefreies Wasser zugeführt werden;
  2. Litera b
    der Inangriffnahme des Binnenkanals in der Mittelstrecke von der österreichisch-liechtensteinischen Wuhrgrenze aufwärts bis zum Gampriner Damm und einer provisorischen Ausmündung des Kanals nächst der österreichisch-liechtensteinischen Wuhrgrenze wird in der Voraussetzung zugestimmt, daß dieser Zustand in angemessener Weise zeitlich begrenzt ist;
  3. Litera c
    die Durchführung des Kanalteilstückes vom Gampriner Damm abwärts bis zur österreichisch-liechtensteinischen Wuhrgrenze samt der einstweiligen Mündung in den Rhein nächst der bezeichneten Wuhrgrenze hat bis Ende des Jahres 1935 zu erfolgen;
  4. Litera d
    der Gampriner Damm ist in seiner Höhenlage auszugleichen; die für seine Abdichtung sowie für eine Verbesserung der landseitigen Einbindung erforderlichen Maßnahmen sind ohne Verzug vorzukehren.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10010209

Dokumentnummer

NOR12129313

Alte Dokumentnummer

N8193137549L