Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mastkreditgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Mit dem Pfandzeichen versehenes Vieh darf ohne Zustimmung des Pfandgläubigers nicht veräußert oder durch Rechtsgeschäfte belastet werden (§ 879 a. b. G. B.).Paragraph 2, (1) Mit dem Pfandzeichen versehenes Vieh darf ohne Zustimmung des Pfandgläubigers nicht veräußert oder durch Rechtsgeschäfte belastet werden (Paragraph 879, a. b. G. B.).
(2)Absatz 2,Die im § 256, Absatz 2, E. O. für das Erlöschen eines durch Pfändung begründeten Pfandrechtes festgesetzte Frist ist bis zum Ablauf des Tages gehemmt, an dem die Veräußerung zulässig geworden ist.Die im Paragraph 256,, Absatz 2, E. O. für das Erlöschen eines durch Pfändung begründeten Pfandrechtes festgesetzte Frist ist bis zum Ablauf des Tages gehemmt, an dem die Veräußerung zulässig geworden ist.
Schlagworte
§ 879 ABGB, JGS Nr. 946/1811, § 256 Abs. 2 EO, RGBl. Nr. 79/1896
Dokumentnummer
NOR12129324
Alte Dokumentnummer
N8193212179I