(1)Absatz eins,Den Gesundheitsämtern liegt ob:
I. Die Durchführung der ärztlichen Aufgaben:römisch eins. Die Durchführung der ärztlichen Aufgaben:
(Anm.: lit. b und c gegenstandslos),Anmerkung, Litera b und c gegenstandslos),
der Schulgesundheitspflege,
der Mütter- und Kinderberatung,
der Fürsorge für Tuberkulöse, für Geschlechtskranke, körperlich Behinderte, Sieche und Süchtige;
II. die ärztliche Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen;römisch zwei. die ärztliche Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen;
III. die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit, soweit sie durch Landesrecht den Amtsärzten übertragen ist.römisch drei. die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit, soweit sie durch Landesrecht den Amtsärzten übertragen ist.