Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 531/1934dRGBl. römisch eins S 531/1934
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Auch der Leiter eines Gesundheitsamts nach § 4 Abs. 2 ist ein staatlicher Amtsarzt. Der Reichsminister des Innern kann Ausnahmen hiervon zulassen.Auch der Leiter eines Gesundheitsamts nach Paragraph 4, Absatz 2, ist ein staatlicher Amtsarzt. Der Reichsminister des Innern kann Ausnahmen hiervon zulassen.
(2)Absatz 2,Bei der Ernennung des staatlichen Amtsarztes ist die Gemeinde oder der Gemeindeverband zu hören.
(3)Absatz 3,Die bisherigen ärztlichen Leiter dieser Gesundheitsämter sind in den Staatsdienst zu übernehmen, wenn sie eine den Amtsärzten gleichwertige Ausbildung nachweisen oder sich in der Leitung eines Gesundheitsamtes hinreichend bewährt haben.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
NOR12129446
alte Dokumentnummer
N8193412411I