Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.12.1938 — dRGBl. I S 531/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.12.1938 dRGBl. I S 531/1934 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 531/1934

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1938dRGBl. I S 531/1934

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Auch der Leiter eines Gesundheitsamts nach Paragraph 4, Absatz 2, ist ein staatlicher Amtsarzt. Der Reichsminister des Innern kann Ausnahmen hiervon zulassen.
  2. Absatz 2,Bei der Ernennung des staatlichen Amtsarztes ist die Gemeinde oder der Gemeindeverband zu hören.
  3. Absatz 3,Die bisherigen ärztlichen Leiter dieser Gesundheitsämter sind in den Staatsdienst zu übernehmen, wenn sie eine den Amtsärzten gleichwertige Ausbildung nachweisen oder sich in der Leitung eines Gesundheitsamtes hinreichend bewährt haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010214

Dokumentnummer

NOR12129446

alte Dokumentnummer

N8193412411I