Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1935Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1935,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 7.Paragraph 7,
Bei Schleusenwehren oder bei festen Überfallwehren mit Schleusen oder Grundablässen ist die Oberfläche des Staumaßes auf jene Wasserhöhe zu stellen, bei deren Überschreitung die Schleuse oder die Ablässe geöffnet werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
NOR12129459
alte Dokumentnummer
N8193512225I