Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 177/1935dRGBl. römisch eins S 177/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Besetzung der Gesundheitsämter mit Ärzten
§ 11Paragraph 11
(1)Absatz eins,Beamtete Ärzte sind der Amtsarzt als Leiter des Gesundheitsamts und die neben ihm beim Gesundheitsamt als Beamte im Haupt- oder Nebenamt angestellten Ärzte.
(2)Absatz 2,Hilfsärzte sind die beim Gesundheitsamt auf Grund eines Dienstvertrages als voll oder teilweise beschäftigte Angestellte tätigen Ärzte.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
NOR12129474
alte Dokumentnummer
N8193512377I